Warum der Erhalt von Staking-Rewards und ihr späterer Verkauf zwei getrennte steuerliche Prüfungen auslösen können.
Zusätzliche Coins sind nicht automatisch steuerfrei
Das Portfolio wächst, obwohl kein Euro auf dem Bankkonto eingeht: Für viele Anleger macht genau das den Reiz von Staking aus. Steuerlich lohnt sich jedoch eine getrennte Betrachtung der eingesetzten Coins und der neu erhaltenen Rewards. Dieser Grundlagenbeitrag behandelt passives Staking im Privatvermögen. Er berichtet über keine neue Gesetzesänderung.
Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 fallen Erträge aus passivem Staking regelmäßig unter die sonstigen Einkünfte aus Leistungen. Gemeint ist die Bereitstellung eines Stakes, ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein. Die erhaltenen Kryptowerte werden mit ihrem maßgeblichen Marktkurs bewertet. Für das Claiming lässt die Verwaltung eine Vereinfachung während des Jahres zu; noch nicht geclaimte Erträge sind spätestens am Jahresende zu berücksichtigen. Bloßes Aufschieben des Claimings ist deshalb kein verlässlicher Weg, die Besteuerung beliebig zu verschieben. Diese Aussagen beschreiben die Verwaltungsauffassung, nicht ein neues Gesetz. BMF, Randnummern 48–48a
Die 256-Euro-Grenze richtig lesen
Für Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG gilt eine Freigrenze: Betragen sie insgesamt weniger als 256 Euro im Kalenderjahr, sind sie nicht einkommensteuerpflichtig. Maßgeblich sind die Einkünfte einschließlich weiterer Leistungen dieser Kategorie, nicht allein die Rewards eines bestimmten Wallets. Bei Erreichen der Grenze wird nicht lediglich der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Ein Freibetrag funktioniert anders. § 22 Nummer 3 EStG
Vereinfachtes Rechenbeispiel: Eine Anlegerin erzielt 300 Euro entsprechende Einkünfte und hat keine abzugsfähigen Aufwendungen. Sie kann nicht pauschal 256 Euro abziehen und nur 44 Euro ansetzen. Umgekehrt sagt die Überschreitung allein noch nichts über ihre endgültige Einkommensteuer aus: Diese hängt von der gesamten persönlichen Steuersituation ab.
Beim späteren Verkauf beginnt die zweite Prüfung
Die erhaltenen Rewards können bei einer späteren Veräußerung zusätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft auslösen. Nach der Verwaltungsauffassung werden die Rewards entgeltlich erworben. Für Currency- und Payment-Token wendet das BMF die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre nicht an. BMF, Randnummern 48 und 63
Bei einschlägigen privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Jahresfrist wird grundsätzlich der Unterschied zwischen Veräußerungspreis, Anschaffungskosten und zugehörigen Werbungskosten ermittelt. Für den Gesamtgewinn sämtlicher privater Veräußerungsgeschäfte gilt eine eigene Freigrenze von weniger als 1.000 Euro jährlich. Sie ist von der 256-Euro-Grenze zu unterscheiden. § 23 EStG
Vereinfachtes Beispiel ohne Gebühren: Rewards werden mit 400 Euro angesetzt und drei Monate später für 460 Euro verkauft. Die ursprünglichen 400 Euro und die spätere Wertsteigerung von 60 Euro gehören in unterschiedliche Prüfungen. Es wäre falsch, beide Vorgänge pauschal als einen einzigen Gewinn von 460 Euro zu behandeln.
Was Anleger vor der Auswertung klären sollten
Hilfreich ist eine getrennte Übersicht über eingesetzte Coins, erhaltene Rewards und deren spätere Verkäufe. Zu jedem Reward sollten Menge, Zeitpunkt, Bewertung und spätere Verwendung nachvollziehbar bleiben. Das erleichtert auch die Abstimmung, wenn eine Plattform mehrere Produkte unter demselben Namen anbietet.
Offen bleibt ohne Prüfung des konkreten Produkts, ob diese Einordnung tatsächlich passt. Eigenes Validieren, Liquid-Staking-Konstruktionen und betriebliche Aktivitäten dürfen nicht allein wegen der Bezeichnung „Staking“ gleich behandelt werden. Entscheidend sind Ablauf und Vertragsbedingungen. Der Beitrag ersetzt deshalb keine Prüfung des Einzelfalls.
