Kategorie: Grundlagenbeitrag · Private Kryptobesteuerung
Rechts- und Recherchestand: 24. September 2026
Der häufige Denkfehler: Erst Euro sind ein Gewinn
Wer Bitcoin gegen Ether tauscht, hat anschließend weiterhin Kryptowerte im Portfolio. Auf dem Bankkonto passiert nichts. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass steuerlich ebenfalls nichts passiert ist. Entscheidend ist die einzelne Transaktion und nicht erst eine spätere Auszahlung auf ein Girokonto.
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22, Currency Token als mögliche Gegenstände privater Veräußerungsgeschäfte eingeordnet. Der Tausch in andere Currency Token kann eine Veräußerung der hingegebenen und eine Anschaffung der erhaltenen Einheiten darstellen. Die Entscheidung betraf Bitcoin, Ether und Monero. Sie ist keine neue Nachricht vom heutigen Tag, sondern eine Grundlage für die Einordnung solcher Geschäfte. BFH, IX R 3/22
Welche Rolle die Jahresfrist spielt
Für andere Wirtschaftsgüter erfasst § 23 EStG grundsätzlich Veräußerungen, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Vorschrift bestimmt außerdem die Gewinnermittlung aus Veräußerungspreis, Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten und Werbungskosten. Ob tatsächlich ein steuerpflichtiger Gewinn vorliegt, hängt deshalb unter anderem von Anschaffungszeitpunkt, Kosten und Tauschwert ab. § 23 EStG
Die Finanzverwaltung stellt im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 ausdrücklich klar, dass der Tausch gegen andere Kryptowerte eine Veräußerung sein kann. Für die durch den Tausch neu erworbenen Einheiten beginnt die Veräußerungsfrist neu. Die bisherige Haltedauer der abgegebenen Coins wird also nicht einfach auf die erhaltenen Coins übertragen. Das beschreibt die Verwaltungsauffassung in den Randnummern 54 und 55. BMF-Schreiben in der amtlichen Handbuchfassung
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel
Ein Anleger kauft Bitcoin für 5.000 Euro. Vier Monate später tauscht er den gesamten Bestand gegen Ether; der maßgebliche Tauschwert beträgt 7.000 Euro. Ohne Gebühren und weitere Besonderheiten ergibt sich für die abgegebenen Bitcoin ein Gewinn von 2.000 Euro. Dass der Anleger keine Euro erhalten hat, ändert die Rechenlogik nicht.
Für die neu erhaltenen Ether muss anschließend eine eigene Historie geführt werden. Werden sie später verkauft oder erneut getauscht, sind deren Erwerbszeitpunkt und Anschaffungskosten maßgeblich. Der ursprüngliche Bitcoin-Kauf reicht als alleiniger Bezugspunkt dann nicht mehr aus. Das Beispiel illustriert den Grundmechanismus; es ersetzt keine Bewertung einer konkreten Transaktionskette.
Freigrenze und Liquidität getrennt betrachten
Der Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften bleibt nach § 23 Absatz 3 EStG steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Dies ist eine Freigrenze, kein pauschaler Abzug vom Gewinn. Sie gilt nicht separat je Wallet oder Handelsplattform. § 23 Absatz 3 EStG
Praktisch empfiehlt sich daneben eine Liquiditätsplanung: Ein rechnerischer Gewinn und verfügbares Euro-Guthaben können auseinanderfallen. Wer sein gesamtes Portfolio weiter investiert, sollte mögliche Steuerzahlungen bei der Planung berücksichtigen. Eine bestimmte Rücklage lässt sich ohne Kenntnis der persönlichen Steuersituation nicht seriös beziffern.
Was vor der Auswertung feststehen sollte
Hilfreich sind eine nachvollziehbare Zuordnung der hingegebenen Einheiten, der Zeitpunkt des Tauschs, beide Mengen, die verwendete Euro-Bewertung und die Gebühren. Originalabrechnungen sollten zusammen mit den Exporten aufbewahrt werden. Ein Transfer zwischen eigenen Wallets ist von einem tatsächlichen Tausch zu unterscheiden. Bei Wrapping, Bridges oder komplexen DeFi-Vorgängen muss zunächst geklärt werden, was technisch und rechtlich übertragen wurde; die bloße Bezeichnung „Swap“ beantwortet diese Frage nicht.
