Aktuelle Entwicklung25. September 2026

25 Prozent auf Bitcoin-Gewinne?

Was der neue Krypto-Steuerentwurf wirklich bedeutet – und warum Anleger geltendes Recht, politische Pläne und möglichen Bestandsschutz auseinanderhalten sollten.

Von Far Quliet Ahmad, Steuerberater6 Min. LesezeitRechtsstand: 25.09.2026
Bitcoin wechselt von einer Haltefrist in ein neues Kapitalertragsteuersystem

Ein bekannt gewordener Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums könnte die deutsche Kryptobesteuerung ab 2027 grundlegend verändern. Für neue Bitcoin- und Ether-Bestände soll die einjährige Haltefrist entfallen. Statt des persönlichen Steuersatzes wären grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer vorgesehen. Beschlossen ist das noch nicht.

Die wichtigste EinordnungDer Referentenentwurf ist noch kein Gesetz und bislang nicht amtlich veröffentlicht. Definitionen, Stichtage und Übergangsregeln können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Was heute gilt

Privat gehaltene Bitcoin und andere Currency-Token werden derzeit grundsätzlich als andere Wirtschaftsgüter behandelt. Ein Verkauf oder Tausch innerhalb eines Jahres kann nach § 23 EStG mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig sein. Nach Ablauf der Jahresfrist ist ein Veräußerungsgewinn im Privatvermögen regelmäßig nicht steuerbar.

Was der Entwurf ändern würde

Bestimmte „Tauschkryptowerte“, insbesondere Bitcoin und Ether, sollen künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zugeordnet werden. Gewinne wären dann unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Der besondere Steuersatz läge grundsätzlich bei 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt das 26,375 Prozent.

Geltendes RechtJahresfrist bleibt entscheidend

Innerhalb eines Jahres persönlicher Steuersatz; nach Ablauf der Frist im Privatvermögen regelmäßig steuerfrei.

Referentenentwurf25 % unabhängig von der Haltedauer

Für erfasste Neubestände zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Für langfristige Anleger wäre das eine Verschärfung. Für kurzfristig handelnde Anleger mit hohem persönlichem Steuersatz könnte der feste Satz dagegen günstiger sein als die bisher mögliche Belastung von bis zu 45 Prozent.

Bestandsschutz soll am Kaufdatum hängen

Nach dem bekannt gewordenen Entwurf sollen die neuen materiellen Regeln erstmals für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen. Bis Ende 2026 erworbene Bestände würden grundsätzlich im bisherigen System bleiben.

Altbestand bedeutet allerdings nicht sofortige Steuerfreiheit. Wer etwa im Dezember 2026 Bitcoin kauft und im Juni 2027 verkauft, befände sich weiterhin innerhalb der bisherigen Jahresfrist. Erst nach deren Ablauf könnte der Verkauf nach altem Recht steuerfrei sein.

Lending, Staking und fehlende Anschaffungsdaten

Der Entwurf soll auch Erträge aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und aus der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung erfassen. Lending und passives Staking könnten damit ebenfalls in das System der Kapitaleinkünfte wechseln. Nach 2026 zufließende Rewards könnten als Neubestand gelten, selbst wenn die zugrunde liegenden Coins Altbestand sind.

Der Kapitalertragsteuerabzug durch erfasste Kryptodienstleister soll den Fachberichten zufolge erst ab 2028 beginnen. Fehlen dem Anbieter Anschaffungskosten und Anschaffungsdatum, sieht der Entwurf offenbar einen Steuerabzug auf 50 Prozent des Veräußerungserlöses vor. Das ist keine endgültige Besteuerung von 50 Prozent des Erlöses, kann aber zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen.

Was Anleger jetzt sinnvoll tun können

Panikverkäufe allein wegen eines nicht beschlossenen Entwurfs sind keine Strategie. Sinnvoll ist dagegen, Anschaffungsdaten, Wallet-Transfers und Kostenbasis von Altbeständen belastbar zu sichern. Entscheidungen über Verkauf und Wiederkauf können Gebühren, Kursrisiken und einen Neubeginn der Haltefrist auslösen und sollten nur anhand des Einzelfalls getroffen werden.

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