TaxWolf Wissen · 2026-09-26

Krypto-Lending: Warum Rewards und späterer Verkauf getrennt besteuert werden

Wer Bitcoin, Ether oder andere Kryptowerte gegen Vergütung überlässt, sollte nicht erst beim Verkauf an die Steuer denken. Beim Lending können zwei getrennte steuerliche Vorgänge entstehen – mit jeweils eigenem Wert und eigenem Zeitpunkt.

Far Quliet Ahmad · Steuerberater

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Krypto-Lending wirkt wirtschaftlich oft wie eine verzinste Überlassung: Anleger stellen Kryptowerte zeitweise einer Plattform oder einem Protokoll zur Verfügung und erhalten dafür zusätzliche Coins oder Token. Steuerlich ist entscheidend, die laufende Vergütung und deren spätere Veräußerung auseinanderzuhalten.

Der erste Steuermoment: Zufluss des Lending-Ertrags

Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 sind Einkünfte aus Lending im Privatvermögen grundsätzlich als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Die Finanzverwaltung sieht die zeitweise Nutzungsüberlassung als Leistung des Anlegers an.

Die erhaltenen Kryptowerte sind im Zeitpunkt des Zuflusses mit ihrem Marktkurs in Euro zu bewerten. Werden Rewards zunächst nur technisch gutgeschrieben und müssen später aktiv beansprucht werden, kann der genaue Zuflusszeitpunkt vom sogenannten Claiming abhängen. Deshalb sollten Nutzer den Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügungsmacht, die Anzahl der Token und den verwendeten Eurokurs dokumentieren.

Für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gilt eine Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr. Sie bezieht sich nicht nur auf Lending, sondern auf die Summe der betroffenen Einkünfte. Wird sie überschritten, ist grundsätzlich der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Der zweite Steuermoment: Verkauf der erhaltenen Coins

Mit dem steuerlich erfassten Zufluss gelten die Reward-Token als angeschafft. Ihr beim Zufluss angesetzter Marktkurs bildet regelmäßig die Anschaffungskosten. Verkauft oder tauscht der Anleger diese Token später innerhalb eines Jahres, kann zusätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG entstehen.

Ein Beispiel: Ein Anleger erhält Lending-Rewards im Wert von 1.000 Euro. Dieser Betrag ist zunächst bei § 22 Nr. 3 EStG zu prüfen. Werden die Token einige Monate später für 1.400 Euro verkauft, ist zusätzlich ein Veräußerungsgewinn von 400 Euro zu prüfen. Fallen sie dagegen auf 700 Euro, kann ein Verlust von 300 Euro aus einem privaten Veräußerungsgeschäft vorliegen. Für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2024 eine Freigrenze von 1.000 Euro im Kalenderjahr.

Keine pauschale Verlängerung auf zehn Jahre

Für Currency- oder Payment-Token wendet die Finanzverwaltung die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre nicht an. Die Nutzung für Lending macht aus der einjährigen Haltefrist daher nicht automatisch eine Zehnjahresfrist. Das ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob die konkrete Anlage noch dem Privatvermögen zuzuordnen ist.

Praktisch sollten Anleger für jede Ausschüttung Plattform, Wallet, Tokenmenge, Zuflusszeit, Eurokurs und spätere Transaktion festhalten. Bei häufigen Rewards wird eine lückenlose Datenbasis schnell wichtiger als die reine Jahresübersicht der Plattform.

Rechtsstand: 25. September 2026. Allgemeine Information, keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.