TaxWolf Wissen · 2026-09-27

Airdrops und Steuern: Gratis-Token sind nicht automatisch steuerfrei

Token erscheinen ohne Kauf in der Wallet – doch „gratis“ beschreibt nur den Zahlungsweg. Für die Besteuerung kommt es darauf an, ob der Empfänger dafür etwas getan, Daten bereitgestellt oder die Token ohne Gegenleistung erhalten hat.

Far Quliet Ahmad · Steuerberater

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Airdrops werden von Kryptoprojekten häufig für Marketing, Community-Aufbau oder die Verteilung eines neuen Tokens genutzt. Aus steuerlicher Sicht gibt es keine einheitliche Behandlung für jedes Airdrop-Modell. Das BMF unterscheidet vor allem danach, ob zwischen einer Leistung des Empfängers und der Zuteilung ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Social Posts und zusätzliche Daten können eine Leistung sein

Wer für den Erhalt eines Airdrops das Projekt in sozialen Medien nennen, Inhalte teilen oder eigene Fotos und Videos hochladen muss, erbringt nach Auffassung des BMF eine Leistung. Gleiches kann gelten, wenn personenbezogene Daten verlangt werden, die über die rein technische Bereitstellung der Token hinausgehen.

Die erhaltenen Kryptowerte können dann als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein. Maßgeblich ist grundsätzlich der Marktkurs im Erwerbszeitpunkt. Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Kurs ermittelbar, beanstandet die Finanzverwaltung einen Ansatz von null Euro nicht. Das ist kein allgemeines Wahlrecht: Ein vorhandener, belastbarer Marktwert darf nicht einfach ignoriert werden.

Zufall und Zuteilung ohne Gegenleistung

Entscheidet neben einer Handlung maßgeblich der Zufall über den Erhalt, kann der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung unterbrochen sein. Erfolgt die Zuteilung ganz ohne wirtschaftlich verknüpfte Leistung, nennt das BMF außerdem eine mögliche Schenkung. Ob tatsächlich Schenkungsteuer zu prüfen ist, hängt jedoch von den Umständen, dem Zuwendungswillen und dem Verhältnis zwischen Projekt und Empfänger ab.

Gerade deshalb reicht die Bezeichnung „Airdrop“ für die Steuererklärung nicht. Teilnahmebedingungen und tatsächlicher Ablauf sind entscheidend.

Auch der spätere Verkauf kann relevant werden

Wurde der Airdrop aufgrund einer Leistung gewährt, nimmt das BMF zugleich eine Anschaffung an. Als Anschaffungskosten wird regelmäßig der Wert der hingegebenen Daten oder Handlung angesetzt; widerlegbar kann dafür der Marktkurs der erhaltenen Token herangezogen werden. Ein späterer Verkauf oder Tausch innerhalb eines Jahres kann daher zusätzlich unter § 23 EStG fallen.

Bei einem unentgeltlichen Erwerb kann hingegen die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgeblich sein. Diese Regel lässt sich nur anwenden, wenn Herkunft und steuerliche Historie nachvollziehbar sind.

Diese Unterlagen sollten erhalten bleiben

Sinnvoll sind Screenshots oder PDFs der Teilnahmebedingungen, Zeitpunkt und Transaktionshash der Zuteilung, Wallet-Adresse, Tokenmenge, Kursquelle sowie Nachweise über ausgeführte Social-Media-Aktivitäten oder bereitgestellte Daten. Werden Token später getauscht oder verkauft, gehört auch diese Transaktion in die Dokumentation.

Rechtsstand: 25. September 2026. Allgemeine Information, keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.