Bei einer Hard Fork spaltet sich eine Blockchain dauerhaft. Wer die ursprünglichen Coins kontrolliert, kann dadurch regelmäßig die gleiche Anzahl neuer Coins auf der abgespaltenen Blockchain erhalten. Wirtschaftlich entsteht ein zusätzlicher Vermögenswert; steuerlich wird die Historie des ursprünglichen Bestands aufgeteilt.
Der Fork selbst ist nicht die steuerpflichtige Leistung
Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 führt eine Hard Fork im Privatvermögen nicht zu sonstigen Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Der bloße technische oder wirtschaftliche Zugang der neuen Coins ist damit nicht wie ein Lending-Ertrag oder eine Vergütung für eine Tätigkeit zu behandeln.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die neuen Coins ohne steuerliche Vorgeschichte starten. Hatte der Anleger die ursprünglichen Kryptowerte angeschafft, sieht die Finanzverwaltung darin zugleich einen Anschaffungsvorgang hinsichtlich der später durch den Fork entstandenen Werte.
Anschaffungskosten werden auf beide Coins verteilt
Die ursprünglichen Anschaffungskosten sind nach dem Verhältnis der Marktkurse im Zeitpunkt der Hard Fork auf die bisherigen und die neuen Kryptowerte aufzuteilen. Beispiel: Ein Bestand wurde für 10.000 Euro gekauft. Im Fork-Zeitpunkt entfallen 80 Prozent des Gesamtwerts auf den ursprünglichen und 20 Prozent auf den neuen Coin. Dann würden 8.000 Euro Anschaffungskosten dem Altbestand und 2.000 Euro dem neuen Bestand zugeordnet.
Kann dem neuen Coin im Fork-Zeitpunkt noch kein Wert beigemessen werden, verbleiben die Anschaffungskosten nach dem BMF vollständig bei den vor dem Fork existierenden Kryptowerten. Markt- und Kursnachweise rund um den Fork-Zeitpunkt sind deshalb besonders wichtig.
Die alte Haltefrist läuft weiter
Der Anschaffungszeitpunkt der neuen Coins entspricht dem Anschaffungszeitpunkt der ursprünglichen Coins. Für die Jahresfrist beginnt die Uhr also nicht erst am Tag der Hard Fork neu.
Werden die neuen Coins verkauft, ist ein privates Veräußerungsgeschäft zu prüfen, wenn zwischen dem ursprünglichen Erwerb und dem Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Lag der ursprüngliche Kauf bereits länger als ein Jahr zurück, kann der Verkauf im Privatvermögen außerhalb der Frist liegen. Voraussetzung bleibt, dass keine gewerbliche oder anderweitig betriebliche Zuordnung vorliegt.
Praktische Dokumentation
Anleger sollten den Bestand unmittelbar vor dem Fork, ursprüngliche Kaufdaten, Wallet-Adressen, den Zeitpunkt der Abspaltung, den ersten Zugriff auf die neuen Coins und die verwendeten Kursquellen sichern. Bei Börsen ist zusätzlich zu klären, wann und in welchem Umfang die Plattform die neuen Coins tatsächlich zugeteilt hat.
Rechtsstand: 28. September 2026. Allgemeine Information, keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
